Haben Sie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise?
Vielleicht haben Sie Anspruch auf Leistungen?
- Grundsicherung (Arbeitslosengeld I oder II)
- Wohngeld und/oder Notfall- Kinderzuschlag, Bafög oder ähnliches.
Können Sie aufgrund der Corona-Pandemie Ihre Miete nicht bezahlen?
Bevor Sie etwas anderes zahlen, zahlen Sie Ihre Miete! Das ist am Wichtigsten. Wenden Sie sich an die zuständige Bezirkliche Fachstelle für Wohnungsnotfälle, wenn Sie Probleme mit der Zahlung Ihrer Miete haben.
https://www.hamburg.de/fachstellen-wohnungsnotfaelle/
Für Selbständige
Hier finden Sie Informationen zu den finanziellen Hilfen der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010
Die Insolvenzantragspflicht gilt seit dem 1. Mai 2021 wieder in vollem Umfang. Sie war seit dem 1. März 2020 in bestimmten Fällen ausgesetzt gewesen.
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html
Weitere Steuerlichen Maßnahmen finden Sie unter diesem Link:
Steuerschulden Finanzamt
- Die Steuern können im vereinfachten Verfahren längstens bis zum 30. September 2021 gestundet werden. Hierbei werden keine strengen Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gestellt, wenn ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist.
- Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Haben Sie Angestellte? Könnte Ihnen Kurzarbeitergeld helfen?
- Die Corona Soforthilfe ist unpfändbar! laut Beschluss vom Bundesfinanzhof vom 9.7.2020, Az. VII S 23/20 (AdV). Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage des Bundesfinanzhofs eingesehen werden.
- Quelle: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/welche-weiteren-erleichterungen-gibt-es-fuer-unternehmen-im-hinblick-auf-steuerzahlungen--19656
- Einen Antrag auf ALG II kann vereinfacht online gestellt werden:Melden Sie sich sofort arbeitssuchend, wenn Sie Ihre Kündigung erhalten haben. Das geht online über die eServices.
- Änderungen der eigenen Verhältnissen sind weiterhin an die Jobcenter zu melden.
- Kurzarbeitergeld gilt als Einkommen und wird entsprechend angerechnet.
- Mehrbedarf wegen häuslicher Quarantäne gibt es nicht.
Kinderzuschlag:
Vielleicht haben Sie Anspruch auf Kinderzuschlag?
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer
Studieren Sie?
Wenn sich Ihre finanzielle Situation verändert hat: Stellen Sie gegebenenfalls erstmalig einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG oder bitten Sie um eine Neuberechnung der Leistungen nach dem BAföG (Aktualisierungsantrag).
Zudem gibt es Möglichkeiten einer Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen:
https://www.bmbf.de/de/wissenswertes-zur-ueberbrueckungshilfe-fuer-studierende-11509.html
Studierende können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen beantragen. Es ist zwar derzeit zinsfrei, jedoch gilt ab dem 1.1.2022 dann wieder der reguläre Zinssatz.
https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung#1478910489384
Haben Sie noch Fragen? Melden Sie sich gern per e-Mail oder Telefon bei uns.