Das Bundesarbeitsgericht hat Ende 2012 über das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungenentschieden. Seit Kurzem liegen die Begründungen vor. Wichtigster Punkt: Kirche und Diakonie dürfen das Streikrecht grundsätzlich ausschließen, sie müssen dafür aber bestimmte Bedingungen erfüllen. In der Praxis bedeutet das: Etliche Beschäftigte der Hamburger Diakonie dürften derzeit streiken. Fragen an Stefan Rehm, Vorstand Landesverband im Diakonischen Werk Hamburg.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über zwei Klagen zu entscheiden. In beiden Fällen ging es ums Streikrecht. Aber wo lagen die Unterschiede?
Stefan Rehm: Das eine Verfahren befasste sich mit Einrichtungen, die kirchengemäße Tarifverträge abgeschlossen haben (der sogenannte Zweite Weg, siehe Glossar). Das ist in Hamburg ein verbreitetes Modell, das eine große Zahl von Beschäftigten in der Diakonie betrifft. Das andere Verfahren befasste sich mit Einrichtungen, in denen Arbeitsvertragsrichtlinien gelten (Dritter Weg). Anlass für das Verfahren zum Zweiten Weg war übrigens ein Fall aus Hamburg im Jahr 2009. Damals hatte die Ärztegewerkschaft Marburger Bund zu einem Streik im Bethesda-Krankenhaus aufgerufen.
Die Urteile haben grundsätzliche Bedeutung. Warum?
Wie das Gericht darlegt, treffen hier zwei Grundrechte aufeinander: Zum einen die Religionsfreiheit, aus der sich das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ableitet – auch im Arbeitsrecht. Zum anderen die Koalitionsfreiheit, aus der sich das Streikrecht ableitet; damit können die Gewerkschaften zugunsten ihrer Mitglieder den Arbeitskampf führen. Die Kirchen berufen sich also auf ein Grundrecht, wenn sie dem Leitbild der ‚Dienstgemeinschaft’ folgen und Streiks ausschließen. Aber auch die Gewerkschaften sehen ein Grundrecht auf ihrer Seite, wenn sie sich für Streiks in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen einsetzen. Laut BAG hat keines dieser Grundrechte automatisch Vorrang. Die Interessen müssen vielmehr in einen ‚schonenden Ausgleich’ gebracht werden.
Und wie sieht dieser Ausgleich aus?
Das Gericht hat salomonisch entschieden: Es hat das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bestätigt, was uns in der Diakonie natürlich sehr wichtig ist. Aber es sichert auch den Gewerkschaften Spielraum zu. Konkret: In diakonischen Einrichtungen darf nicht gestreikt werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens müssen die Arbeitsrechtsregelungen auch für die Dienstgeber verbindlich sein. Zweitens müssen die Gewerkschaften angemessen eingebunden werden.
Sind diese Bedingungen in der Hamburger Diakonie erfüllt?
Beim Zweiten Weg ja, sofern der Dienstgeber dem Arbeitgeberverband angehört. Dann darf nicht gestreikt werden. Anders beim Dritten Weg: Dort sind beide Kriterien – Verbindlichkeit und gewerkschaftliche Beteiligung – derzeit wohl auch in Hamburg nicht erfüllt. Es besteht daher zurzeit theoretisch die Möglichkeit, dass das Streikrecht ausgeübt wird. Allerdings ist der gewerkschaftliche Organisationsgrad in der Diakonie insgesamt sehr niedrig.
Wie viele Einrichtungen in Hamburg betrifft das?
Zurzeit noch die meisten unserer Einrichtungen, weil wir uns aufgrund des BAG-Urteils erst einmal neu aufstellen müssen. Es sind z. B. die Dienstgeber, die Arbeitsvertragsrichtlinien, öffentliche Tarife oder Haustarife anwenden, außerdem alle Einrichtungen, die die kirchlichen Tarife KAT und KTD anwenden, ohne Mitglied im Arbeitgeberverband zu sein. Genaue Zahlen liegen uns noch nicht vor, aber betroffen ist auf jeden Fall der überwiegende Teil der Beschäftigten in der Hamburger Diakonie. In anderen Landeskirchen und Diakonischen Werken, die keine Tarifverträge nach dem Zweiten Weg haben, ist dieser Anteil noch höher. Dort besteht zurzeit flächendeckend – jedenfalls theoretisch – die Möglichkeit,dass in Einrichtungen gestreikt wird.
Wie geht es nun weiter?
ver.di und Marburger Bund haben Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es könnte also sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der Sache befassen wird.
Unterdessen könnten wir durch Gesetzesänderungen in der EKD und in der Nordkirche und durch eine Satzungsänderung in unserem Landesverband das Streikrecht in allen Einrichtungen ausschließen, indem wir die genannten Bedingungen erfüllen. Darüber wird derzeit auf allen Ebenen mit Hochdruck beraten.