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Hilfen zur Erziehung

Kooperation im Kinderschutz-neu

"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" - so steht es im Sozialgesetzbuch VIII §1 und so setzt sich auch das Diakonische Werk Hamburg für dieses Recht ein, nimmt das Wohl und die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in den Fokus.

Familien sind der Kern unserer Gesellschaft, in ihnen wird der Grundstein für das Miteinander von Morgen gelegt. Aber nicht immer schaffen es Familien aus eigener Kraft, ein gelingendes und liebevolles Zusammenleben aufzubauen. Circa 2.500 Kinder und Jugendliche leben in Hamburg in Wohngruppen, Kinderhäusern und Lebensgemeinschaften. Mehr als 5.500 Kindern werden im Rahmen der Ju­gendhilfe durch sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt.

Ziel ist es, junge Menschen und Ihren Familien in schwierigen Lebenssituationen zu begleiten und eine sichere Umgebung für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen, in der sie Anerkennung und Förderung erhalten. Ob Wohngruppe, ambulante Betreuung, Erziehungs- und Familienberatung, Therapie, oder Krisenintervention ­- die Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks unterstützen Familien darin, einen selbstbestimmten Weg aus der Krise zu finden und mit gestärktem Selbstvertrauen in die Zukunft zu blicken.

Rollenverständnis in der Kinder-und Jugendhilfe

Die Beziehungen zwischen Leistungsberechtigten (Eltern, junge Menschen), Leistungserbringern (Träger der freien Jugendhilfe) und Leistungsgewährenden (öffentliche Jugendhilfe/Jugendämter) ist komplex. Daher ist das Rollenverhältnis in diesem „Sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis“ klar definiert, wenn es um die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB VIII geht. Dies bedeutet, dass die Leistungsberechtigten im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts nach §5 selbst den Träger für die Leistungsansprüche auf Hilfen zur Erziehung bestimmen können. Aus diesem Rechtsanspruch ergibt sich die Pflicht des Jugendamtes zur Entgeltübernahme nach §78b Abs. 1. Die Höhe des Entgelts sowie der Inhalt, Umfang und die Qualität des entsprechenden Angebots wird wiederum in der Regel zwischen dem Leistungserbringer und dem örtlichen Träger durch eine Leistungsrahmenvereinbarung geregelt.