Für neun von zehn Diakonie-Mitarbeitenden in Hamburg gibt es Mitarbeitervertretungen (MAV). Die nächsten Wahlen sind turnusgemäß Anfang 2014. Einrichtungen ohne MAV sollten aber schon jetzt tätig werden, rät der Landesverband.
Denn das Gesetz lässt keinen Zweifel: In Dienststellen mit mindestens fünf Mitarbeitenden ist eine MAV vorgesehen. Und die Leitungen müssen von sich aus aktiv werden, damit die MAV zustande kommt.
Ende 2011 befragte der Landesverband seine Mitglieder zu Arbeitsverhältnissen und Tarifen (siehe Diakonie-Report 1/2012). Dabei wurde auch der Anteil an Mitarbeitern ermittelt, die durch eine MAV repräsentiert sind. Ergebnis: Von 16.727 erfassten Mitarbeitenden in der Hamburger Diakonie sind mehr als 88 Prozent durch eine MAV vertreten.
Damit liegt der Landesverband leicht über dem Schnitt in der EKD insgesamt und deutlich über dem Schnitt in der freien Wirtschaft. Dort erreicht der Organisationsgrad nur in großen Unternehmen (über 100 Mitarbeitende) 60 bis 80 Prozent. Von den mittleren Betrieben (51 bis 100 Mitarbeitende) haben nur 37 Prozent einen Betriebsrat, bei den kleinen Betrieben sind es gerade mal 7 Prozent.
„Das gute Abschneiden freut uns“, sagt Diakonie-Vorstand Stefan Rehm. „Aber wir wünschen uns natürlich 100 Prozent. Alle Dienststellen mit mindestens fünf Mitarbeitenden sollen eine MAV bilden.“ Laut Befragung haben in Hamburg 43 Einrichtungen dieser Größe keine MAV oder sie machten zu diesem Punkt keine Angabe. Dabei handelt es sich um kleine und mittelgroße Dienststellen, in denen immerhin knapp 2.000 Menschen arbeiten. Aber Vorsicht: Diese Zahl ist mitnichten immer auf ein Versäumnis der Einrichtungsleitung zurückzuführen. In einigen Einrichtungen fehlt es nach Informationen des Landesverbandes auf Mitarbeitendenseite schlicht an dem Willen, sich zu organisieren.
Die Rechtslage ist eindeutig. „Bei fünf und mehr Mitarbeitenden muss die Einrichtungsleitung auf die Bildung einer MAV hinwirken. Dazu ist sie verpfl ichtet“, erläutert Katharina Sieckmann, Referentin für Arbeits- und Tarifrecht im Landesverband.
Grundlage ist das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) der EKD, vergleichbar dem Betriebsverfassungsgesetz in der freien Wirtschaft. Demnach wird die MAV alle vier Jahre neu gewählt – das nächste Mal, bundesweit synchronisiert, zwischen Januar und April 2014. Wenn bisher keine MAV existiert, ist die Dienststellenleitung aber auch zwischen den turnusgemäßen Wahlen in der Pflicht: Sie muss „unverzüglich“, wie es in Paragraf 7 des MVG heißt, eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlvorstands einberufen. Dieser organisiert dann die MAV-Wahl. Wird – aus welchen Gründen auch immer – keine MAV gewählt, muss die Dienststellenleitung „dranbleiben“: Sie ist vom Gesetz aufgefordert, jährlich neu eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um die Bildung einer MAV zu ermöglichen. Gleiches gilt, Wenn mindestens drei Mitarbeitende einen entsprechenden Antrag stellen.
In diesem Punkt geht das MVG über das Betriebsverfassungsrecht hinaus: Betriebsräte werden allein auf Initiative der Mitarbeiterschaft gebildet, eine „Starthilfe“ der Betriebsleitung ist nicht vorgesehen. Dazu Katharina Sieckmann: „Dass unsere Dienststellenleitungen aktiv auf die Bildung der MAV hinwirken, trägt sicher zu dem hohen Anteil an Mitarbeitervertretungen in der Diakonie bei.“