Wieviel Geld Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also für Essen, Haushaltsführung, soziale Kontakte, Mobilität, Freizeitaktivitäten etc. erhalten, hängt von der Höhe des Regelsatzes im Sozialgesetzbuch XII und II ab. Die Höhe des Regelsatzes nach SGB XII und SGB II bestimmt sowohl das soziokulturelle Existenzminimum als auch die steuerlichen Grundfreibeträge. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 das bisherige Verfahren der Bedarfsbemessung der Regelsätze massiv kritisiert. Es sei nicht mit den grundrechtlichen Maßstäben der Menschenwürde und des Sozialstaatsgebots vereinbar. Das danach von der Bundesregierung eingeführte neue Verfahren der Bedarfsbemessung ist sozialpolitisch und verfassungsrechtlich umstritten. In den Auseinandersetzungen um den Regelsatz wird darüber gestritten, wie viel sich unsere Gesellschaft die menschenwürdige Teilhabe derjenigen kosten lassen will, deren eigene finanzielle Mittel dazu nicht ausreichen. Im November 2016 forderte die Diakonie höhere Regelsätze: Für Alleinstehende und Alleinerziehende müsste der Regelsatz bei 560, 23 € liegen, also um 150 € höher sein, bei Paaren mit Kindern müsste die Erhöhung 144 € betragen, bei Kindern je nach Altersgruppe 16 € bis 78 €. Argumente für diese Forderungen sind hier zu finden.
Informationen über die Höhe der Regelsätze im Jahr 2017 finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Informationen über die Höhe der Regelsätze ab 1.1.2018 finden Sie hier.
Hier finden Sie aktuelle Stellungnahmen und Positionen der Diakonie, der Nationalen Armutskonferenz und des Bündnisses für ein menschenwürdiges Existenzminimum.