Mit Reform des Teilhaberechtes durch das Bundesteilhabegesetz und Inkrafttreten des 1. und 2. Teiles des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) beduften die bestehenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit Geltung zum 01.01.2020 zunächst einer Anpassung in Hinblick auf die benannten gesetzlichen Grundlagen. Die neue Mustervereinbarung (Anlage 3 Landesrahmenvertrag SGB IX) wurde entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des SGB IX mit dem Abschluss des Landesrahmenvertrages SGB IX in der VK SGB XII am 19.12.2018 beschlossen. Nun galt es diese auf die bestehenden Vereinbarungen gem. § 75 Abs. 3 SGB XII anzuwenden und in den Folgejahren weiter zu spezifizieren.
Die VK SGB IX beschloss am 02.09.2024 die Fortgeltung der nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehenden Vereinbarungen zum 01.01.2020 mit der Modifikation, dass die gesetzlichen Bezüge der neuen Mantel-Mustervereinbarung (Anlage 3 LRV SGB IX) Anwendung finden. Der Beschluss bewirkt, dass für alle Vereinbarungen die aktuelle Anlage 3 des LRV SGB IX gilt, ohne dass die konkrete Vereinbarung mit der Sozialbehörde angepasst werden muss und die leistungserbringerspezifischen Regelungen bestehen bleiben.
Im Folgenden finden Sie alle neuen, von der VK SGB IX beschlossen Musterleistungsvereinbarungen samt weiteren relevanten Anlagen des Landesrahmenvertrages SGB IX, die ab 2019 beschlossen worden sind. Die Liste wird fortlaufend ergänzt.