Das SGB II und das SGB XII sehen für Leistungsberechtigte neben der Regelleistung für den allgemeinen Lebensunterhalt insbesondere Leistungen für Unterkunft und Heizung vor. Die Voraussetzungen und der Umfang werden durch die §§ 22 SGB II sowie 35 SGB XII geregelt. Danach erbringt der kommunale Träger die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft werden Verwaltungsvorschriften erlassen.
Nach Einschätzung der Diakonie sind die in Hamburg in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen Mietrichtwerte zu niedrig angesetzt. Angesichts der Lage auf dem Hamburger Wohnungsmarkt haben wohnungsuchende Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Grundsicherung kaum eine Chance, Wohnungen zu finden, die den Richtwerten entsprechen. Viele arbeitslos werdende Haushalte erhalten eine Aufforderung, ihre Mietkosten zu senken: eine günstigere Wohnung zu finden, ist aber schier aussichtslos. Solange der Wohnungsmangel für Geringverdiener so groß ist, sollten daher diese Aufforderungen ausgesetzt bzw. nur in extremen Einzelfällen angewandt werden (Moratorium).
Für Obdachlose wird durch den zu niedrigen Richtwert die Wohnungssuche ebenfalls noch schwerer: Zwar dürfen die Richtwerte im Einzelfall nach Prüfung durchaus überschritten werden, dies wird nach der Erfahrung der Diakonie von den JobCentern jedoch sehr restriktiv gehandhabt.
Die Diakonie fordert eine erhebliche Erhöhung der Mietrichtwerte. Die Preise der tatsächlich auf den Markt kommenden freien Mietwohnungen sollten zur Grundlage der Mietrichtwerte werden.