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Kinderschutz

Es gilt, den Schutz von jungen Menschen
als integralen Bestandteil von Förderung,
Betreuung und Erziehung zu begreifen

Nicht erst seit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes 2012 gehört der Schutz von jungen Menschen zu unserem Selbstverständnis in der diakonischen Hilfe. Denn nur so kann ein junger Mensch zu einem selbstbewussten erwachsenen Individuum, zu einem selbstbestimmten Mitglied unserer Gesellschaft aufwachsen.

Kinderschutz bedeutet für uns auch, einen vertrauensvollen Zugang zu jungen Menschen und Familien zu finden, professionelle Verantwortung zu
übernehmen und dran zu bleiben, auch wenn es schwierig wird. Diakonische Einrichtungen entwickeln mit den Menschen, die sie begleiten, individuelle Lösungen, um mit krisenhaften Situationen umzugehen. Sie bieten Schutz, Freiräume für Entwicklung, Hilfe und Unterstützung für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
deren Familien.

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz

Es war ein langer Entwicklungsprozess, aber nun steht das
Bundeskinderschutzgesetz bereits seit mehr als zehn Jahren für eine Verbesserung des Kinderschutzes in Deutschland. Das Gesetz bestärkt Akteur*innen, die sich für das Wohlergehen von jungen Menschen
engagieren, darin Verantwortung für dieses zu übernehmen und es zu sichern.

Schutzkonzepte

Konzepte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Jugend- und Eingliederungshilfe sind seit dem 1. Januar 2012 gesetzlich vorgeschrieben (§§ 45, 79a SGB VIII) und Bestandteil von Qualitätsentwicklung geworden. Der § 45 Abs. 2 SGBVIII wurde um den Punkt ergänzt, dass es ein geeignetes Beschwerde- und Beteiligungsverfahren in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe geben muss. Im §79a wurden als Qualitätsmerkmale die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihr Schutz vor Gewalt benannt. Im Juni 2021 wurden die Qualitätsmerkmale des §79a um die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen erweitert.

Die „Leitfragen zum Kinderschutz" sind unter Beteiligung des Diakonischen Werkes Hamburg entwickelt worden. Sie sollen dazu dienen, die Auseinandersetzung zu Fragen des Kinderschutzes anzuregen und die Weiterentwicklung von trägerspezifischen bzw. einrichtungsinternen Schutzkonzepten zu unterstützen.

Durch das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes im Juni 2021 und der damit verbundenen Reform des SGV VIII sind förderrelevante Anforderungen an die betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ergänzt worden. So muss ein Konzept zum Schutz vor Gewalt vorliegen, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung implementiert werden und die Möglichkeit zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet sein.

Neben dem Bundeskinderschutzgesetz gelten für Diakonisch Einrichtungen auch das Nordkirchengesetz zur Prävention und die Gewaltschutzrichtlinie der EKD und der Diakonie Deutschland.

Das Diakonische Werk berät seine Mitgliedseinrichtungen bei der Entwicklung von Schutzkonzepten.

 

Rahmenvereinbarungen zum Kinderschutz

Kinderschutz_Wuerfel

Die Hamburger Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag gilt für alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und ist unter Beteiligung des Diakonischen Werkes entwickelt worden. Sie hat das Ziel, die in den §§ 8a Abs.4 und 72a Abs.2 und 4 SGB VIII enthaltenen Regelungen in Hamburg in der Weise umzusetzen, dass die Wahrnehmung des Schutzauftrages im Rahmen partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe durch eine klare Aufgabenstellung verbessert wird. Die Rahmenvereinbarung  zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe aus dem Jahre 2013 wurde 2024 neu gefasst. Anlass waren die Änderungen durch das Kinder- und Jugend-
Stärken-Gesetz vom Juni 2021. Die neue Fassung gilt ab 01.01.2024.

 

Vereinbarung zum Schutz von Kindern zwischen der Diakonie Deutschland und der Unabhängig Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM): Im Dezember 2023 wurden sich auf verbindliche
Kriterien und Strukturen für eine umfassende und unabhängige Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Kirche und Diakonie verständigt. Im Zuge dessen wurde eine Gemeinsame Erklärung verfasst. 

Kooperation im Kinderschutz

Kooperation und Zusammenarbeit im Kinderschutz werden in Hamburg und auch bundesweit unter der Fragestellung diskutiert, ob und vor allem wie der Kinderschutz verbessert werden kann. In den Arbeitsfeldern der Hamburger Kinder- und Jugendhilfe (Kita, ASD, Ganztag, offene Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Hilfen zur Erziehung) finden Aushandlungsprozesse statt, wie Kooperation gelebt werden kann. Wer kooperiert mit wem? Welche Rolle spielen die Familien? Dem Diakonischen Werk ist es wichtig den Dialog zu fördern, junge Menschen und Familien als Expert*innen ihrer Lebenswelt zu verstehen und Kinderschutz arbeitsfeldübergreifend zu verstehen.