Konzepte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Jugend- und Eingliederungshilfe sind seit dem 1. Januar 2012 gesetzlich vorgeschrieben (§§ 45, 79a SGB VIII) und Bestandteil von Qualitätsentwicklung geworden. Der § 45 Abs. 2 SGBVIII wurde um den Punkt ergänzt, dass es ein geeignetes Beschwerde- und Beteiligungsverfahren in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe geben muss. Im §79a wurden als Qualitätsmerkmale die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihr Schutz vor Gewalt benannt. Im Juni 2021 wurden die Qualitätsmerkmale des §79a um die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen erweitert.
Die „Leitfragen zum Kinderschutz" sind unter Beteiligung des Diakonischen Werkes Hamburg entwickelt worden. Sie sollen dazu dienen, die Auseinandersetzung zu Fragen des Kinderschutzes anzuregen und die Weiterentwicklung von trägerspezifischen bzw. einrichtungsinternen Schutzkonzepten zu unterstützen.
Durch das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes im Juni 2021 und der damit verbundenen Reform des SGV VIII sind förderrelevante Anforderungen an die betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ergänzt worden. So muss ein Konzept zum Schutz vor Gewalt vorliegen, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung implementiert werden und die Möglichkeit zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet sein.
Neben dem Bundeskinderschutzgesetz gelten für Diakonisch Einrichtungen auch das Nordkirchengesetz zur Prävention und die Gewaltschutzrichtlinie der EKD und der Diakonie Deutschland.
Das Diakonische Werk berät seine Mitgliedseinrichtungen bei der Entwicklung von Schutzkonzepten.